Auch in Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe kommt es vor, dass Mitarbeiter*innen kritisch konsumieren und Abhängigkeiten entwickeln. Die Scham und der Umgang damit sind hier häufig dann noch einmal schwieriger als in anderen Betrieben.

Die Hamburgische Landesstelle für Suchtfragen e.V. hat sich im Rahmen eines Workshops an zwei Vormittagen mit der Thematik von Betriebsvereinbarungen für Suchthilfeeinrichtungen auseinandergesetzt. Nach einer allgemeinen Einführung in den Umgang mit Sucht im Betrieb und die dem zu Grunde liegenden Regularien wurde an Hand einer Muster-Betriebsvereinbarung diskutiert, was zu beachten und anzupassen ist, wenn speziell Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe solch eine Vereinbarung auf den Weg bringen.

Wir legen unseren Mitgliedern ans Herz, dies zu berücksichtigen und sich eine Betriebsvereinbarung zu geben!

Das Muster solch einer Vereinbarung als PDF kann hier heruntergeladen werden.

Folgende Punkte hat die Arbeitsgruppe dabei noch als sinnvoll zu beachten diskutiert:

  • Die aufgezählten Suchtmittel (Alkohol, illegale Drogen, Medikamente) können generell ergänzt werden durch stoffungebundene Süchte wie z.B. Glücksspiel
  • Der Anlass für eine Intervention nach Stufenplan ist generell eine Verletzung arbeitsrechlicher Pflichten des Angestellten
  • Die in den jeweiligen Gesprächen hinzugezogenen Personen können je nach Betrieb stark variieren, da nicht in jedem Betrieb jede dieser Positionen besetzt ist oder Angestellte teilweise auch Wünsche äußern, wen sie gern dabei hätten
  • Insbesondere bei Suchthilfeeinrichtungen selbst ist es wichtig, dass sie betroffene Mitarbeitende an andere Angebote verweisen und nicht selbst Aufgaben der Suchthilfe übernehmen wie beispielsweise Schreiben des Sozialberichts für Therapieeinrichtungen. Hier muss die Distanz gewahrt werden. Es bieten sich ggf Modelle der Zusammenarbeit zwischen Trägern an für solche Zwecke.
  • Ziel der Rückmelde- und Folgegespräche ist es, dass Vorgesetzte wie Mitarbeiter*innen am Fall „dranbleiben“. Der zeitliche Rahmen für Rückmelde- und Folgegespräche ist zweitrangig, muss bei gerichtlichen Auseinandersetzungen im Zweifel aber schlüssig begründbar sein.
  • In S-H gibt es den so genannten Handwerker-Sucht-Fonds, der Unterstützung gerade für kleine Betriebe bietet, wenn dort Angestellte ausfallen oder arbeitsrechtliche Beratung nötig ist. Es stellt sich die Frage, ob das analog auch für kleine Betriebe der Suchtkrankenhilfe ein Modell wäre.