In zwei Eilbeschlüssen stellte das Hamburger Verwaltungsgericht am 8. Januar 2018 fest, dass die Privilegierung älterer Spielhallen kein zulässiges Kriterium sei, um im Rahmen der Umsetzung des Abstandsgebotes im Hamburger Spielhallengesetz zu entscheiden, welche Hallen weiterhin betrieben werden dürfen und welche nicht. Die Hamburger Landesstelle für Suchtfragen e.V. (HLS) bedauert dieses Urteil, da sie die Umsetzung des Gesetzes als dringend notwendig erachtet, um den Spielerschutz und die Regulierung von Glücksspiel in Hamburg zu verbessern.

Dazu Cornelia Kost, stellv. Vorsitzende der HLS: „Wir haben die Verabschiedung der neuen Regelungen im Spielhallengesetz sehr begrüßt und appellieren nun daran, dass rechtssichere Lösungen gefunden werden, um diese auch in der Praxis umsetzen zu können.

Rund eine halbe Million Menschen sind in Deutschland nach Schätzungen der Bundesdrogenbeauftragten spielsüchtig. Die Sucht ist für Betroffene sowie deren Angehörige eine enorme Belastung und Bürde. Aus unserer Sicht ist und bleibt es daher richtig und wichtig, den Glücksspielmarkt in Hamburg bestmöglich zu regulieren und dadurch den Einstieg in die Sucht zu erschweren. Eine deutliche Reduzierung der Anzahl von Spielhallen ist ein relevantes Instrument zur Erreichung dieses Ziels. Denn ein unkontrollierter Glücksspielmarkt und leichte Zugänge zu den Hallen selbst nützen insbesondere der Automatenindustrie, während auf der anderen Seite ganze Familien in den finanziellen Ruin getrieben werden.

Die in der HLS vertretenen Institutionen aus der Drogen- und Suchthilfe arbeiten täglich daran, von Glücksspielsucht Betroffene in ihrer Not nicht allein zu lassen. Lieber wäre es uns, man würde an die Wurzel des Übels gehen und die Entstehung der Sucht von vornherein erschweren.“

Zum Hintergrund: Bereits im Juli 2017 sind auch in Hamburg neue Verordnungen für die  Betreiber von Spielhallen in Kraft getreten, um das im Hamburgischen Spielhallengesetz vorgesehene Abstandsverbot durchzusetzen. Konkret bedeutet dies, dass Spielhallen mit Ausnahme der Regionen Reeperbahn und Steindamm räumlich mindestens 500 Meter voneinander entfernt sein müssen. Zudem dürfen sie auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen eröffnet werden, die „ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden“.

Um zu entscheiden, welche der bereits bestehenden Spielhallen schließen müssen und welche weiterbestehen dürfen, hatte Hamburg per Verordnung festgelegt, dass im Zweifel jene Spielhallen, die schon länger existieren, bestehen bleiben dürfen. Gegen dieses Auswahlkriterium hatten Spielhallenbetreiber nun vor dem Verwaltungsgericht geklagt und in zwei Eilverfahren am 8.1.2018 Recht bekommen. Ausführlichere Infos hierzu unter: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/vg-hamburg-spielhallen-duerfen-vorerst-auch-ohne-behoerdliche-genehmigung-weiter-betrieben-werden